häusliche Krankenpflege nach SGB V
Krankenpflege Unfallversicherungsgesetz nach SGB VII
Pflege nach Pflegeversicherungsgesetz nach SGB XI
Hilfe zur Pflege nach SGB XII
Freiheitsentziehende Maßnahmen (BGB § 1906 Abs. 4)
pflegerische Wundbehandlung
grundlegende pflegerische Fragestellungen
Fragestellungen zur Hilfsmittelversorgung
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder Medicproof (für privat Versicherte) wird von der Pflegekasse mit der Begutachtung des Antragstellers beauftragt. In Anlehnung daran bestimmt die Pflegekasse die Pflegestufe. Sollte der Antragsteller die Entscheidung für fehlerhaft halten, kann er Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wird dieser abgewiesen, ist die Klage vor einem Sozialgericht möglich. Das zuständige Gericht, aber auch der Klagende kann mich mit einem unabhängigen Pflegegutachten beauftragen.
Ich werde nicht nur bei Streitfällen bezüglich der Pflegestufen, sondern auch bei Schäden durch Pflegefehler für Sie tätig